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EU-Richtlinie

Die Hinweisgeberrichtlinie der Europäischen Union (EU) 2019/1937

Die Hinweisgeberrichtlinie erschien am 23. Oktober 2019 und wird auch EU-Whistleblower-
Richtlinie genannt.


Hinweisgeber sind für den Erhalt einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig, da sie den Mut aufbringen, mit ihren Meldungen Missstände aufzudecken. Um sie zukünftig besser vor negativen Konsequenzen und Repressalien, wie beispielsweise einer Kündigung, Versetzung oder Einschüchterung zu schützen, ist am 23. Dezember 2019 die EU-Direktive 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft getreten.
 

Ziel der EU-Hinweisgeberrichtlinie ist es,

  • Verstöße aufzudecken und zu unterbinden.

  • die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet und Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt werden.

  • dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich, noch in Bezug auf ihre Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

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Wer ist von dieser Hinweisgeberrichtlinie betroffen?


Kleine und große Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Behörden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern müssen EU-weit künftig sichere interne Meldekanäle für Hinweisgeber bereitstellen. Diese Personen sollen Meldungen entweder schriftlich über eine Whistleblower-Software, einen Briefkasten oder über den Postweg abgeben können und/oder mündlich per Whistleblower-Hotline oder mittels Anrufbeantwortersystem.


Was muss dabei beachtet werden?


Anonymität
Bei allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt sein, damit dieser keinerlei Repressalien zu befürchten hat.


Wer sollte Hinweise entgegennehmen?
Leiter der Compliance oder der Personalabteilung, Integritätsbeauftragte, Rechts- oder Datenschutzbeauftragte, der Finanzvorstand, Audit-Verantwortliche, Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte des öffentlichen Sektors wie Antikorruptions-Beauftragte oder Justiziariate.


Interne oder externe Meldekanäle
Falls keine internen Meldekanäle implementiert werden, haben Hinweisgeber laut EU-Richtlinie die Möglichkeit, auch eine externe Meldung an die zuständigen Behörden weiterzugeben – mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Organisationen.

 

Was passiert mit Hinweisen?
Da alle Meldungen von Verstößen dokumentiert und Folgemaßnahmen ergriffen werden müssen, sollte jede Meldung abrufbar und leicht zu bearbeiten sein.

 

Frühzeitige Umsetzung
Die Implementierung kann je nach Größe und Komplexität der Organisationsstruktur einige Wochen in Anspruch nehmen.

 

Sanktionen bei Nichtumsetzung der Richtlinie
Unternehmen, die eine Meldung behindern, Repressalien ergreifen oder die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber nicht gewährleisten, müssen mit Sanktionen rechnen.

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